Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Metron Engineering GmbH, Herriotstraße 17, 60528 Frankfurt am Main – für Leistungen der Bauüberwachung und Ingenieurdienstleistungen im Bereich Bahn-Elektrotechnik
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Metron Engineering GmbH (nachfolgend „Metron“) und ihren Auftraggebern über Leistungen der Bauüberwachung, der örtlichen Überwachung, der Sicherungsüberwachung sowie sonstige Ingenieur- und Beratungsdienstleistungen im Bereich der Bahn-Elektrotechnik (Oberleitungsanlagen, Energieanlagen, Telekommunikation, 50-Hz-Anlagen) und angrenzender Gewerke.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern erbringt Metron keine Leistungen.
(3) Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass Metron in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Metron ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Metron in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(5) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Rahmenverträge, Einzelverträge und Leistungsbeschreibungen, haben Vorrang vor diesen AGB. Soweit ein Rahmenvertrag des Auftraggebers eigene Vertragsbedingungen enthält und Metron diese angenommen hat, gelten diese AGB nur ergänzend, soweit der Rahmenvertrag keine Regelung trifft.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von Metron sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote sind 14 Kalendertage ab Angebotsdatum bindend, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
(2) Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von Metron in Textform, durch den Abruf aus einem bestehenden Rahmenvertrag oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Anfragen, Verfügbarkeitsauskünfte und Kostenschätzungen begründen keine Leistungspflicht von Metron.
§ 3 Leistungsgegenstand und Art der Leistung
(1) Metron erbringt Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Gegenstand ist die fachkundige Überwachung, Koordination, Dokumentation und Beratung entsprechend dem im Angebot oder Abruf beschriebenen Leistungsumfang. Ein bestimmter Bauerfolg, die Mangelfreiheit des überwachten Bauwerks oder die Einhaltung von Bauterminen durch die ausführenden Unternehmen werden von Metron nicht geschuldet.
(2) Metron erbringt die Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Regelwerken der Deutschen Bahn (insbesondere Ril-Regelwerke), den geltenden Normen und Vorschriften sowie den im Einzelvertrag benannten Anforderungen des Auftraggebers.
(3) Die Leistungen werden durch qualifiziertes eigenes Personal von Metron oder durch von Metron eingesetzte Nachunternehmer und freie Mitarbeiter erbracht. Metron weist die für die jeweilige Funktion erforderlichen Qualifikationen (zum Beispiel Bauüberwacher Bahn, Sicherungsüberwacher, Technisch Berechtigter, Anlagenbeauftragter) auf Anforderung nach. Metron ist berechtigt, eingesetzte Personen gegen gleichwertig qualifizierte Personen auszutauschen, und wird den Auftraggeber hierüber rechtzeitig informieren.
(4) Das eingesetzte Personal unterliegt ausschließlich der fachlichen und disziplinarischen Weisung von Metron. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dem Personal von Metron arbeitsrechtliche Weisungen zu erteilen. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist nicht Gegenstand des Vertrags. Anordnungen des Auftraggebers oder des Betreibers zur Arbeitssicherheit, zum Bahnbetrieb und zur Sicherung im Gleisbereich bleiben unberührt und werden befolgt.
(5) Bauherren- und Betreiberpflichten, insbesondere die Verkehrssicherungspflicht, die Verantwortung für die Sicherungsplanung sowie die Bauleitung im Sinne der Landesbauordnungen, verbleiben beim Auftraggeber bzw. beim jeweils gesetzlich Verpflichteten, sofern sie nicht ausdrücklich und in Textform auf Metron übertragen wurden.
(6) Leistungsänderungen und -erweiterungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Verlangt der Auftraggeber zusätzliche oder geänderte Leistungen, wird Metron ein Nachtragsangebot unterbreiten. Kann die Leistung wegen Eilbedürftigkeit nicht bis zur Einigung zurückgestellt werden, wird sie nach den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen vergütet.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt Metron rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung, insbesondere Ausführungsunterlagen, Pläne, Leistungsverzeichnisse, Bauablaufpläne, Betriebs- und Bauanweisungen (Betra), Sicherungspläne, Sperrpausen und die Namen der Ansprechpartner aller Projektbeteiligten.
(2) Der Auftraggeber sorgt für die erforderlichen Zugangs-, Zutritts- und Aufenthaltsberechtigungen zum Baufeld, zu Anlagen und Betriebsstätten sowie für die betrieblichen Voraussetzungen (Sperrungen, Ausschaltungen, Erdungen, Sicherungsmaßnahmen), soweit diese nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von Metron gehören.
(3) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und informiert Metron unverzüglich über Änderungen des Bauablaufs, der Bauzustände, der Sicherungsplanung und der Einsatzzeiten.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, ist Metron berechtigt, die dadurch entstehenden Warte-, Ausfall- und Mehrzeiten sowie vergebliche Anfahrten nach den vereinbarten Sätzen abzurechnen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Vergütung
(1) Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand auf Grundlage der im Angebot oder Rahmenvertrag vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten für Einsätze außerhalb der regulären Arbeitszeit folgende Zuschläge auf den Stundensatz: Nachtarbeit (22:00 bis 06:00 Uhr) 25 %, Samstagsarbeit 25 %, Sonntagsarbeit 50 %, Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 100 %. Zuschläge werden nicht kumuliert; es gilt der jeweils höchste Zuschlag.
(3) Reise- und Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwand sowie sonstige Nebenkosten werden nach der im Angebot getroffenen Regelung vergütet. Fehlt eine Regelung, werden Fahrtzeiten als Arbeitszeit und Fahrtkosten mit 0,50 Euro je gefahrenem Kilometer bzw. in Höhe der tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berechnet.
(4) Vereinbarte Mindestabnahmen, Schichtpauschalen oder Bereitschaftsvergütungen gelten auch dann, wenn der Einsatz aus Gründen, die Metron nicht zu vertreten hat, kürzer ausfällt.
(5) Die geleisteten Stunden werden in Stunden- bzw. Einsatznachweisen dokumentiert. Der Auftraggeber prüft die Nachweise und erhebt Einwendungen innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang in Textform. Erhebt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gelten die Nachweise als anerkannt; Metron weist in den Nachweisen auf diese Folge hin.
(6) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist Metron berechtigt, die vereinbarten Sätze mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten in Textform an die Entwicklung der Personal- und Sachkosten anzupassen, erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn. Übersteigt die Anpassung 5 % gegenüber den zuletzt geltenden Sätzen, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung kündigen.
§ 6 Rechnungsstellung und Zahlung
(1) Metron rechnet monatlich nachträglich auf Grundlage der Stunden- bzw. Einsatznachweise ab. Bei Einzelaufträgen mit kurzer Laufzeit erfolgt die Abrechnung nach Abschluss des Einsatzes.
(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Metron.
(3) Bei Zahlungsverzug ist Metron berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung mehr als 14 Kalendertage in Verzug, ist Metron nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten. Für hierdurch entstehende Verzögerungen ist Metron nicht verantwortlich.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(6) Metron ist berechtigt, bei Aufträgen mit einem voraussichtlichen Auftragswert von mehr als 25.000 Euro netto oder bei Neukunden angemessene Abschlagszahlungen oder eine Vorauszahlung zu verlangen.
§ 7 Einsatzzeiten, Absagen und Verschiebungen
(1) Einsatzzeiten und Einsatzorte werden im Einzelauftrag oder Abruf vereinbart. Vereinbarte Einsatzzeiten sind für beide Seiten verbindlich.
(2) Sagt der Auftraggeber einen fest vereinbarten Einsatz weniger als zwei Werktage (48 Stunden) vor dem vereinbarten Beginn ab oder verschiebt er ihn, ist Metron berechtigt, für den ersten ausgefallenen Einsatztag eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 % der für diesen Tag vereinbarten Vergütung zu verlangen. Erfolgt die Absage weniger als 24 Stunden vor Einsatzbeginn oder nach Anreise des Personals, beträgt die Pauschale 100 % zuzüglich angefallener Reisekosten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass Metron kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; Metron bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(3) Fällt ein Einsatz aus Gründen aus, die im Verantwortungsbereich des Bahnbetreibers oder Dritter liegen (zum Beispiel entfallene Sperrpause, nicht erteilte Ausschaltung), gilt Absatz 2 entsprechend, sofern Metron die Absage nicht mindestens zwei Werktage im Voraus mitgeteilt wurde.
(4) Ist Metron an der Leistungserbringung aus von ihr zu vertretenden Gründen verhindert, wird sie den Auftraggeber unverzüglich informieren und sich um gleichwertigen Ersatz bemühen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers richten sich nach § 10.
§ 8 Pflichten von Metron, Dokumentation
(1) Metron führt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachunternehmens aus und setzt nur Personal ein, das die vertraglich vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen, Tauglichkeitsnachweise und Unterweisungen besitzt.
(2) Metron dokumentiert die Leistungen in der vereinbarten Form, insbesondere durch Bautagebuch, Einsatzberichte, Fotodokumentation und Begleitung von Mess-, Prüf- und Abnahmeprotokollen. Metron weist den Auftraggeber unverzüglich in Textform auf von ihr festgestellte Abweichungen, Mängel, Bedenken und Gefahren hin. Die Entscheidung über daraus folgende Maßnahmen obliegt dem Auftraggeber.
(3) Metron hält die am Einsatzort geltenden Vorschriften zu Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Bahnbetrieb ein und stattet ihr Personal mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung aus.
§ 9 Leistungsstörungen, Nacherfüllung
(1) Erbringt Metron eine Leistung nicht vertragsgemäß, hat der Auftraggeber dies unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Kenntnis, in Textform unter Angabe der Beanstandung anzuzeigen. Metron ist berechtigt und verpflichtet, die Leistung innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß nachzuholen oder zu wiederholen, soweit dies nach der Art der Leistung möglich ist.
(2) Mängel des Bauwerks, der Anlagen oder der Ausführungsleistungen Dritter begründen keine Ansprüche gegen Metron, es sei denn, sie beruhen nachweislich auf einer schuldhaften Verletzung der Metron obliegenden Überwachungs- oder Hinweispflichten.
(3) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen nicht vertragsgemäßer Leistung richten sich nach § 10.
§ 10 Haftung
(1) Metron haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von Metron auf den Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung von Metron nach § 11 je Schadensfall.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von Metron für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktions- und Betriebsausfall sowie Ansprüche Dritter, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 oder 2 vorliegt.
(4) Metron haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen und Angaben des Auftraggebers, auf Anordnungen des Auftraggebers oder auf der Nichtbeachtung von Hinweisen und Bedenken von Metron beruhen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen von Metron.
(6) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz verjähren, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 11 Versicherung
Metron unterhält eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und weist das Bestehen sowie die Höhe der Deckungssummen auf Anforderung nach. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Metron Schadensfälle unverzüglich anzuzeigen und bei der Aufklärung mitzuwirken.
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, nur für die Zwecke des Vertrags zu verwenden und Dritten nicht ohne Zustimmung zugänglich zu machen. Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertrags und drei Jahre darüber hinaus. Sie gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(2) Metron beachtet die für sicherheitsrelevante Anlagen und Unterlagen des Bahnbetriebs geltenden besonderen Vertraulichkeits- und Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers und des Betreibers, soweit diese Metron mitgeteilt wurden.
(3) Die Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Ansprechpartner ausschließlich zur Durchführung des Vertrags und unter Beachtung der DSGVO und des BDSG. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO ist nicht Gegenstand der Leistungen; sollte sie im Einzelfall erforderlich werden, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung.
(4) Metron ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts unter Nennung von Projektbezeichnung und Leistungsart als Referenz zu benennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht. Vertrauliche Projektinhalte werden dabei nicht offengelegt.
§ 13 Unterlagen und Nutzungsrechte
(1) Vom Auftraggeber übergebene Unterlagen bleiben dessen Eigentum und werden nach Abschluss des Auftrags auf Verlangen zurückgegeben oder gelöscht, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder die Dokumentation der Leistung von Metron eine Aufbewahrung erfordern.
(2) An den von Metron erstellten Arbeitsergebnissen (Bautagebücher, Berichte, Foto- und Messdokumentationen, Auswertungen) räumt Metron dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die Zwecke des jeweiligen Projekts ein, einschließlich der Weitergabe an Projektbeteiligte, Betreiber und Behörden. Metron bleibt berechtigt, die Arbeitsergebnisse für die eigene Dokumentation und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten aufzubewahren.
§ 14 Abwerbungsverbot
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Nachunternehmer von Metron, die im Rahmen des Vertrags für den Auftraggeber tätig waren, ohne vorherige Zustimmung von Metron in Textform aktiv abzuwerben oder unmittelbar oder über Dritte zu beschäftigen bzw. zu beauftragen.
(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatsvergütungen der abgeworbenen Person, die Metron im letzten Monat der Zusammenarbeit an diese gezahlt bzw. bei Nachunternehmern die Metron in den letzten zwei Monaten der Zusammenarbeit in Rechnung gestellt wurde, höchstens jedoch 15.000 Euro je Fall. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die betreffende Person ohne Veranlassung durch den Auftraggeber auf eine allgemein veröffentlichte Stellenausschreibung bewirbt.
§ 15 Laufzeit und Kündigung
(1) Einzelaufträge enden mit Abschluss des vereinbarten Einsatzes bzw. mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Rahmenverträge und Aufträge mit unbestimmter Laufzeit können von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Metron insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit einer fälligen Zahlung länger als 30 Kalendertage in Verzug ist, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder wenn der Auftraggeber schwerwiegend gegen Sicherheitsvorschriften verstößt und dadurch das Personal von Metron gefährdet.
(3) Im Fall einer Kündigung steht Metron die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen zu. Bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden außerordentlichen Kündigung durch Metron sowie bei einer ordentlichen Kündigung des Auftraggebers vor Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit kann Metron zusätzlich die vereinbarte Vergütung für die restliche Mindestlaufzeit abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen; § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 16 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die Metron die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Naturereignisse, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Störungen des Bahnbetriebs außerhalb des Einflussbereichs von Metron oder Ausfall der Verkehrsinfrastruktur, berechtigen Metron, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Einzelauftrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Metron bleibt berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Metron Engineering GmbH · Herriotstraße 17 · 60528 Frankfurt am Main · Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 135564 · Geschäftsführer: Filippos Paschalopoulos, Stavros Paschalopoulos
